Satzung
für den NRWL
Nordrhein-Westfälischer Lehrerverband

I. Grundlagen

§ 1 Der NRWL

Der Nordrhein-Westfälische Lehrerverband (NRWL) ist ein Dachverband von Berufsverbänden für Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2 Sitz des NRWL

Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen.

 

§ 3 Zweck des NRWL

(1) Zweck des NRWL ist die Bündelung und Vertretung der ihm angeschlossenen Lehrerverbände in politischen, insbesondere berufspolitischen, Zusammenhängen.

(2) Der NRWL berät diese und unterstützt deren Arbeit.

(3) Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • a) Tagungen für Schulleiterinnen und Schulleiter zum Informationsaustausch und Koordination struktureller Zusammenarbeit und organisatorischer Weiterentwicklungen
  • b) Tagungen zur Umsetzung und Fortentwicklung schulformübergreifender technischer Maßnahmen im Bildungswesen (z.B. Digitalisierung)
  • c) Dialog auf politischen Ebenen zur Umsetzung von notwendigen Verbesserungen im Bildungswesen und zur Interessenvertretung der Bildungseinrichtungen respektive der dort tätigen Lehrekräfte.
  • d) Presseerklärungen, die der verbandsübergreifenden Öffentlichkeitsarbeit dienen und Inhalte der Bildungseinrichtungen vermitteln.

(4) Die Tätigkeiten des Verbandes sind nicht auf Profit oder erwerbsmäßiges Handeln ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben werden von den Mitgliedsverbänden Beiträge erhoben, deren Höhe durch das Präsidium beschlossen wird.

 

II. Mitgliedschaft

§ 5 Beitritt und Aufnahme neuer Mitglieder

Mitglieder können alle Lehrerverbände in Nordrhein-Westfalen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Präsidiums.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss eines Lehrerverbandes.

(2) Der Austritt ist zum Ende eines Jahrs möglich. Er muss bis spätestens drei Monate vor Ende des Jahres erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann auf Antrag des Präsidiums oder eines Lehrerverbandes vom Präsidium mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied der Satzung oder ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Verbandsorgane zuwiderhandelt, durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schädigt oder gleichzeitig Mitglied in einem konkurrierenden Dachverband in Nordrhein-Westfalen ist.

 

III. Verbandsstruktur

§ 7 Organe des NRWL

(1) Organe des NRWL sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem amtierenden Präsidenten oder der amtierenden Präsidentin, der amtierenden Schatzmeisterin oder dem amtierenden Schatzmeister sowie den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.

Ein Mitgliedsverband darf darüber hinaus mindestens zwei weitere Mitglieder entsenden.

Deren Anzahl pro Mitgliedsverband orientiert sich am Haushalt des NRWL im abgeschlossenen Haushaltsjahr festgelegten Beitragsanteils des jeweiligen Verbandes.

(3) Das Präsidium besteht aus jeweils zwei von jedem Mitgliedsverband benannten Mitgliedern. Dem Präsidium gehören außerdem ohne Stimmrecht die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen der Mitgliedsverbände an. Das Präsidium kann einstimmig Kooptierungen ohne Stimmrecht aussprechen.

 

§ 8 Präsidium

(1) Das Präsidium wählt aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder einen Präsidenten bzw. eine Präsidentin und eine Schatzmeisterin bzw. einen Schatzmeister. Deren Amtszeit beträgt drei Jahre Stellvertretende Präsidenten bzw. Präsidentinnen sind, soweit sie von ihren Verbänden in das Präsidium entsandt wurden, die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände. Sofern die oder der Vorsitzende eines Mitgliedsverbandes nicht Mitglied des Präsidiums ist, kann das Präsidium aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder eine andere Person als stellvertretenden Präsidenten oder stellvertretende Präsidentin wählen.
Die Amtszeit eines oder einer vom Präsidium gewählten stellvertretenden Präsidenten bzw. Präsidentin endet, sobald die Vorsitzende oder der Vorsitzende eines Mitgliedsverbandes ins Präsidium entsandt wird, spätestens aber nach drei Jahren.
Das Präsidium wird jährlich mindestens viermal durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(2) Das Präsidium erledigt die laufenden Aufgaben, zu denen die Vertretung der berufspolitischen Interessen, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Information der Mitglieder der Mitgliedsverbände gehört. Eine persönliche Haftung der Präsidiumsmitglieder ist ausgeschlossen.

(3) Der Präsident/die Präsidentin vertritt den NRWL nach außen. Sie bzw. er leitet die Sitzungen des Präsidiums. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der NRWL durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister vertreten.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre.
Reisekosten werden bis zur steuerlichen Höhe ersetzt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Sitzungen der Organe des Verbandes sind nach ordnungsgemäßer Einberufung, d.h. mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Die Organe des Verbandes können sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Über eine Erweiterung der Tagesordnung und über einen nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann beraten und abgestimmt werden, wenn das Gremium dies mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Findet dies nicht die notwendige Mehrheit, wird dieser Antrag Teil der Tagesordnung der folgenden Sitzung.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen. Wird eine Geheimabstimmung nicht beantragt, wird offen abgestimmt.

(5) Die Beratungen und Beschlüsse der Organe werden von einem Mitglied in einer Niederschrift festgehalten.

(6) Wahlen können, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt oder es nicht beantragt wird, offen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin erfolgen geheim und je gesondert für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister. Bei allen Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinigen kann.
Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Für diesen können weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. In einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen der Anwesenden erhält.

(8) Scheidet ein einzelnes gewähltes Mitglied eines Organs vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.

(9) Eine Abwahl eines einzelnen gewählten Mitglieds, bzw. eines Organs ist nur konstruktiv mit der Mehrheit aller Mitglieder des Wahlgremiums möglich.

(10) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidenten oder Ehrenpräsidentinnen benennen.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

(1) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Verbandes können mit der Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Auflösung des Verbandes müssen bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen.

(2) Über die Verwendung des bei Auflösung des Verbandes verbleibenden Vermögens entscheidet die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 20.10.2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 20.20.2022

 

Sabine Mistler (phv NRW)
Michael Suermann (vlbs)
Hilmar von Zedlitz-Neukirch (vlw NRW)
Andreas Bartsch (Präsident)
Ralf Laarmanns (Schatzmeister)

 

Stand: 20.10.2022

Nordrhein-Westfälischer Lehrerverband (NRWL)